Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Artikel 19,
  1. Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Artikel eins, der Erwerber und
    2. Ziffer 2
      des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
    3. Ziffer 3
      Bei den im Artikel 3 a, genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
      • Strichaufzählung
        der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
      • Strichaufzählung
        der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
    Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  2. Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
    2. Ziffer 2
      für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054644

Alte Dokumentnummer

N3199551512L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A19/NOR12054644

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