Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
06.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19.Artikel 19,
(1)Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
des Art. 1 der Erwerber unddes Artikel eins, der Erwerber und
des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wennBei den im Artikel 3 a, genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054644
Alte Dokumentnummer
N3199551512L