Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
05.01.1995
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19.Artikel 19,
(1)Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
des Art. 1 der Erwerber unddes Artikel eins, der Erwerber und
des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer.des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer.
(2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054208
Alte Dokumentnummer
N3199451444L