Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Artikel 11,
  1. Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
    1. Ziffer eins
      steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
    3. Ziffer 3
      sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
    4. Ziffer 4
      Lieferungen, die gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt werden.
    In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
  2. Absatz 2Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 7, abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Artikel eins, Absatz 7 und des Artikel 2,
  3. Absatz 3Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Erwerber müssen die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Artikel 2,
  4. Absatz 4Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.
  5. Absatz 5Paragraph 11, Absatz 6, gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen über gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführte Lieferungen und für Rechnungen gemäß Artikel 25, Absatz 4,

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40173900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A11/NOR40173900

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