Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 2003
§ 28 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 132/2002

Text

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Artikel 11,
  1. Absatz einsFührt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,).
  2. Absatz 2Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 7, oder über sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Artikel eins, Absatz 7 und des Artikel 2,
  3. Absatz 3Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Erwerber müssen die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Artikel 2,
  4. Absatz 4Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (Paragraph 11, Absatz eins,) findet keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40034477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A11/NOR40034477

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