Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Art. 11. (1) Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
1. | steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1; | |||||||||
2. | Lieferungen im Sinne des Art. 2; | |||||||||
3. | sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden; | |||||||||
4. | Lieferungen, die gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt werden. | |||||||||
In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. |
(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.
(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.
(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen über gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführte Lieferungen und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR40173900