Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
- Ziffer einssteuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
- Ziffer 2Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
- Ziffer 3sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
- Ziffer 4Lieferungen, die gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt werden.
In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.