Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Kommissionsgebühren

Paragraph 99, (1) Den Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a) unterliegt

  1. Ziffer eins
    die zollamtliche Prüfung (Artikel 4, Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Paragraph 10,) oder außerhalb des Amtsplatzes (Paragraph 11,) vorgenommen wird;
  2. Ziffer 2
    die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Ziffer 3 ;,
  3. Ziffer 3
    die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikel 182, ZK.
  1. Absatz 2Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1998,)
    2. Ziffer 2
      Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1998,)
    5. Ziffer 5
      Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
  3. Absatz 4Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056564

Alte Dokumentnummer

N3199811356U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P99/NOR12056564

Navigation im Suchergebnis