Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Kommissionsgebühren

Paragraph 99, (1) Den Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a) unterliegt

  1. Ziffer eins
    die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Paragraph 10,) vorgenommen wird;
  2. Ziffer 2
    die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Ziffer 3 ;,
  3. Ziffer 3
    die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird.
  1. Absatz 2Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
  3. Absatz 4Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40064736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P99/NOR40064736

Navigation im Suchergebnis