Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt F

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 98,
  1. Absatz einsAn Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
    1. Ziffer eins
      Kosten, und zwar:
      1. Litera a
        Kommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
      2. Litera b
        Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der Paragraphen 104 und 105,
      3. Litera c
        Barauslagenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
      4. Litera d
        Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des Paragraph 104, Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem Zolllager des Typs F auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
      5. Litera e
        Bereinigungsgebühren im Sinne von Artikel 9, des A.T.A.-Abkommens bzw. Artikel 11, der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.
    2. Ziffer 2
      Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
    3. Ziffer 3
      Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108 ;,
    4. Ziffer 4
      sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und Paragraph 85, zu zahlenden Zinsen.
  3. Absatz 3Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
  4. Absatz 4Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  5. Absatz 5Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047826

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P98/NOR40047826

Navigation im Suchergebnis