Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Abschnitt F

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 98, (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben

  1. Ziffer eins
    Kosten, und zwar:
    1. Litera a
      Kommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
    2. Litera b
      Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der Paragraphen 103 bis 105,
    3. Litera c
      Barauslagenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
  2. Ziffer 2
    Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
  3. Ziffer 3
    Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108 ;,
  4. Ziffer 4
    sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
  1. Absatz 2Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und Paragraph 85, zu zahlenden Zinsen.
  2. Absatz 3Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053902

Alte Dokumentnummer

N3199440509J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P98/NOR12053902

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