Absatz einsAn Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
- Ziffer einsKosten, und zwar:
- Litera aKommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
- Litera bVerwaltungsabgaben nach Maßgabe der Paragraphen 104 und 105,
- Litera cBarauslagenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
- Litera dAuslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des Paragraph 104, Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem Zolllager des Typs F auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
- Litera eBereinigungsgebühren im Sinne von Artikel 9, des A.T.A.-Abkommens bzw. Artikel 11, der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.
- Ziffer 2Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
- Ziffer 3Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108 ;,
- Ziffer 4sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.