Zu Art. 229 ZKZu Artikel 229, ZK
§ 78. (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.Paragraph 78, (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
(2)Absatz 2,Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Absatz 4, Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 589, Absatz 4, Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.