Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Zu Artikel 229, ZK

Paragraph 78, (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.

  1. Absatz 2,Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Absatz 4, Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 589, Absatz 4, Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.