Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 229, ZK

Paragraph 78, (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.

  1. Absatz 2,Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Absatz 4, Buchstabe a erster Unterabsatz ZK-DVO für Österreich festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 589, Absatz 4, Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
  3. Absatz 4,Für jeden Kalendermonat, für den nach Absatz 3, Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Absatz 2, geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056548

Alte Dokumentnummer

N3199811340U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P78/NOR12056548

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