Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

29.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 77, (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

  1. Absatz 2Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
  2. Absatz 3Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Absatz 3, Buchstabe b ZK am 15. Tag.
  3. Absatz 4Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
  4. Absatz 5Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO beantragen.
  5. Absatz 6Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Absatz 5, nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053881

Alte Dokumentnummer

N3199440488J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P77/NOR12053881

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