Absatz 2,Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 77
01.01.1995
29.06.2001
Paragraph 77, (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.