Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 120 Abs. 1m
Text
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsDer Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikels 226 ZK zu gewähren.
(2)Absatz 2Für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3)Absatz 3Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Absatz 3, Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4)Absatz 4Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5)Absatz 5Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO beantragen.
(6)Absatz 6Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Absatz 5, nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
Schlagworte
Einfuhrabgabe
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40064733