(1)Absatz einsDie buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Absatz 3, ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.