Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 217 bis 226 ZK

Paragraph 72, (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Absatz 3, ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.

  1. Absatz 2Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind Paragraph 213, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 214, Absatz eins, letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
  2. Absatz 3Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener Zollbehörde, in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist oder als entstanden gilt (Artikel 215 ZK).
  3. Absatz 4Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
  4. Absatz 5Abweichend von Absatz 3, ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Hauptzollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054557

Alte Dokumentnummer

N3199549617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P72/NOR12054557

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