Zu Art. 217 bis 226 ZKZu Artikel 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.Paragraph 72, (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Absatz 3, ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2)Absatz 2Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind Paragraph 213, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 214, Absatz eins, letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3)Absatz 3Die buchmäßige Erfassung obliegt jener Zollstelle, die für die Einhebung des Abgabenbetrages zuständig ist.
(4)Absatz 4Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5)Absatz 5Für die Einhebung von Abgaben zuständig ist das Hauptzollamt unmittelbar oder durch die im Einzelfall tätig gewordene andere Zollstelle seines Bereiches; abweichend davon ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien zuständig.