Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt B

Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

Paragraph 6, (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

  • Strichaufzählung
    die Vollziehung des Zollrechts,
  • Strichaufzählung
    die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
  • Strichaufzählung
    die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
  • Strichaufzählung
    die Erhebung des Altlastenbeitrages,
  • Strichaufzählung
    die Vollziehung der gemäß Paragraph 9, übertragenen Kontrollbefugnisse,
  • Strichaufzählung
    die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des Paragraph 29,,
  • Strichaufzählung
    die Betrugsbekämpfung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15,),
  • Strichaufzählung
    die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
  • Strichaufzählung
    die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem Paragraph 89, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben,
  • Strichaufzählung
    die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
  1. Absatz 2Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt Paragraph 69, BAO.
  2. Absatz 3Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40061871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P6/NOR40061871

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