Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Paragraph 118, (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten nur nach Maßgabe tatsächlich angewendeter Gegenseitigkeit geleistet. Sie gilt auch für Forderungen im Zusammenhang mit sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie mit Nebenansprüchen (Kosten und Zinsen), die im Zusammenhang mit der Vollstreckung solcher Forderungen stehen, und wird auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht übt.

  1. Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
  2. Absatz 3,Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053922

Alte Dokumentnummer

N3199440529J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P118/NOR12053922

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