Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Paragraph 118, (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten nur nach Maßgabe tatsächlich angewendeter Gegenseitigkeit geleistet. Sie gilt auch für Forderungen im Zusammenhang mit sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie mit Nebenansprüchen (Kosten und Zinsen), die im Zusammenhang mit der Vollstreckung solcher Forderungen stehen, und wird auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht übt.

  1. Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
  2. Absatz 3,Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.