Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 118, (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.

  1. Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
  2. Absatz 3,Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056570

Alte Dokumentnummer

N3199811362U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P118/NOR12056570

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