Zuständigkeit
§ 110.Paragraph 110,
Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.
In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.In den Fällen der Ziffer 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.