gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004,
BG
Paragraph 110
28.04.2004
31.12.2020
ZollR-DG
35/02 Zollgesetz
Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
07.08.2020
10004913
NOR40051437