Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zuständigkeit

Paragraph 110,

Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

  1. Ziffer eins
    gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten
  2. Ziffer 2
    bei Gefahr im Verzug,
  3. Ziffer 3
    auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.
In den Fällen der Ziffer 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218157

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P110/NOR40218157

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