Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Abgabenerhöhung

Paragraph 108, (1) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien.

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt nur, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung einer Berufung verzichtet. Er gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist.
  2. Absatz 3Die Abgabenerhöhung ist in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu bestimmen, auch wenn für die Waren keine solchen Abgaben zu entrichten wären.

Schlagworte

Eingangsabgabenbetrag, Eingangsabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053912

Alte Dokumentnummer

N3199440519J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P108/NOR12053912

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