Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Abgabenerhöhung

Paragraph 108, (1) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nur, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung einer Berufung verzichtet. Er gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist.
  2. Absatz 3,Die Abgabenerhöhung ist in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu bestimmen, auch wenn für die Waren keine solchen Abgaben zu entrichten wären.