Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 108, tagesaktuelle Fassung

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 108

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abgabenerhöhung

Paragraph 108,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)

  1. Absatz 2Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich eine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der Union verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und diese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (Paragraphen 42, ff) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 116, des Zollkodex verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.

Schlagworte

Eingangsabgabenbetrag, Eingangsabgabe

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P108/NOR40178690