Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Barauslagenersätze

Paragraph 106, (1) Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn die Untersuchung oder die Erlassung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragt wird.

  1. Absatz 2Im Fall einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Kosten nach Absatz eins, in dieser festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053910

Alte Dokumentnummer

N3199440517J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P106/NOR12053910

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