Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Barauslagenersätze

Paragraph 106, (1) Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn die Untersuchung oder die Erlassung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragt wird.

  1. Absatz 2Im Fall einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Kosten nach Absatz eins, in dieser festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.