(3)Absatz 3Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Art. 69 Abs. 1 ZK oder Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO vom Anmelder oder nach Art. 53 ZK, Art. 56 ZK oder Art. 187 ZK-DVO von den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 221 ZK der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Artikel 69, Absatz eins, ZK oder Artikel 241, Absatz 2, ZK-DVO vom Anmelder oder nach Artikel 53, ZK, Artikel 56, ZK oder Artikel 187, ZK-DVO von den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Artikel 221, ZK der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.