(3)Absatz 3,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 23 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG benötigen.Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Artikel 23, der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 23, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG benötigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,)