(4)Absatz 4,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Amtsblatt Nummer L 192 vom 31. Juli 2003, Seite 23, nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.