Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 31b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausländische Fahrzeuge

Paragraph 31 b,
  1. Absatz eins,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,
    3. Ziffer 3
      die Nummer einer Grünen Karte, die für ein Fahrzeug, auf das das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist, ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
    5. Ziffer 5
      Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,
    6. Ziffer 6
      Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.
  2. Absatz 2,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Artikel 5, der Richtlinie 2000/26/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Absatz eins, erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Artikel 5, der Richtlinie 2000/26/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 5, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG benötigen.
  4. Absatz 4,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Amtsblatt Nummer L 192 vom 31. Juli 2003, Seite 23, nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40051257

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P31b/NOR40051257

Navigation im Suchergebnis