Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 b

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausländische Fahrzeuge

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Amtsblatt Nummer L 263 vom 07.10.2009 Seite 11, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
    4. Ziffer 4
      Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,
    5. Ziffer 5
      Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.
  2. Absatz 2,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Artikel 23, der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Absatz eins, erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Artikel 23, der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 23, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG benötigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,)

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,; Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40190474