(2)Absatz 2,Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch gehindert, daß der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß § 65 Abs. 2 KFG 1967 wegen eines Gebrechens im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. c oder e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 (KDV 1967), bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind.Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Absatz eins, wird nicht dadurch gehindert, daß der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß Paragraph 65, Absatz 2, KFG 1967 wegen eines Gebrechens im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, oder e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 (KDV 1967), bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind.