(2)Absatz 2,Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch gehindert, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer gemäß § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) wegen einer Behinderung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 oder 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), eingeschränkt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind.Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Absatz eins, wird nicht dadurch gehindert, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Führerscheingesetz (FSG) wegen einer Behinderung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), eingeschränkt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind.