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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 21

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anspruchsverzicht

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlaß von 20 vH von der vereinbarten Prämie.
  2. Absatz 2,Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Absatz eins, wird nicht dadurch gehindert, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Führerscheingesetz (FSG) wegen einer Behinderung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), eingeschränkt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind.
  3. Absatz 3,Der Verzicht gemäß Absatz eins, ist nur rechtswirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,
    2. Ziffer 2
      sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht.
  4. Absatz 4,Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Absatz eins, nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Absatz eins, angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu.

Anmerkung

EG: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Schlagworte

Personenkraftwagen, Spalttarif, Mietwagen

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40088465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P21/NOR40088465

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