Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Anspruchsverzicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlaß von 20 vH von der vereinbarten Prämie.
  2. Absatz 2,Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Absatz eins, wird nicht dadurch gehindert, daß der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß Paragraph 65, Absatz 2, KFG 1967 wegen eines Gebrechens im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, oder e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 (KDV 1967), bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind.
  3. Absatz 3,Der Verzicht gemäß Absatz eins, ist nur rechtswirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,
    2. Ziffer 2
      sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht.
  4. Absatz 4,Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Absatz eins, nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Absatz eins, angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu.