Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1994 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

Paragraph 56, (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

  1. Absatz 2,Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

Schlagworte

Milizstand

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12067109

Alte Dokumentnummer

N4199851181L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/522/P56/NOR12067109

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