Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1994 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

Paragraph 56, (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Wehrmann verfügt werden.

  1. Absatz 2,Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

Schlagworte

Milizstand

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064850

Alte Dokumentnummer

N4199439430J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/522/P56/NOR12064850

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