Heeresdisziplinargesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
Paragraph 56
01.01.1998
23.12.2002
3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes
Degradierung
Paragraph 56, (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.