Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Text

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

Paragraph 56, (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

  1. Absatz 2,Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.