Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

Paragraph 56, (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Wehrmann verfügt werden.

  1. Absatz 2,Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.