Heeresdisziplinargesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
Paragraph 56
01.10.1994
31.12.1997
3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes
Degradierung
Paragraph 56, (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Wehrmann verfügt werden.