Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer
- Litera aDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen Paragraph 5, in Verkehr bringt,
- Litera bdie Anzeige entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- Litera cdem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2, zuwiderhandelt;
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt.