Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

17.11.2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einrichtungen zur Durchführung von Genanalysen am Menschen zu

medizinischen Zwecken

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Durchführung von Genanalysen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist vom Leiter der Einrichtung, in der die Durchführung von derartigen Genanalysen beabsichtigt ist, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
  3. Absatz 3Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der Genanalysen und der Schutz der dabei anfallenden genanalytischen Daten gemäß Paragraph 71, sichergestellt ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine Genanalysen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, mehr durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P68/NOR40057830

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