Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

17.11.2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Text

Einrichtungen zur Durchführung von Genanalysen am Menschen zu

medizinischen Zwecken

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Durchführung von Genanalysen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung ist vom Leiter der Einrichtung, in der die Durchführung von derartigen Genanalysen beabsichtigt ist, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der Genanalysen und der Schutz der dabei anfallenden genanalytischen Daten gemäß Paragraph 71, sichergestellt ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine Genanalysen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, mehr durchzuführen.