Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gentechnikgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

16.11.2004

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einrichtungen zur Durchführung von Genanalysen am Menschen zu

medizinischen Zwecken

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Durchführung von Genanalysen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist vom Leiter der Einrichtung, in der die Durchführung von derartigen Genanalysen beabsichtigt ist, beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu beantragen.
  3. Absatz 3Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der Genanalysen und der Schutz der dabei anfallenden genanalytischen Daten gemäß Paragraph 71, sichergestellt ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine Genanalysen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, mehr durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137711

Alte Dokumentnummer

N8199438788J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P68/NOR12137711

Navigation im Suchergebnis