Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke

Paragraph 67,

Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P67/NOR40070596

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