Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.12.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
GTG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke
§ 67.Paragraph 67,
Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. I Nr. 127/2005
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR40070596