Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke

Paragraph 67,

Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.