Gentechnikgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,
Paragraph 67
01.12.2005
31.12.2016
Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.