Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke

Paragraph 67,

Arbeitgebern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Im RIS seit

04.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40175594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P67/NOR40175594

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