Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 66

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur an de-identifizierten Proben durchgeführt werden. Nicht-genetische medizinische Daten, die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.
  2. Absatz 2,Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Absatz eins, dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Absatz eins, - der Probenspender nicht bestimmbar ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 2 d, Absatz eins und 3 bis 8, 2 f Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Absatz eins, 2, 2 j und 2 k des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, finden Anwendung.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40203949

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P66/NOR40203949

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